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S T A T U T

 

beschlossen auf dem 6. Kongress der EUCDA am 15. März 1993 in KÖNIGSWINTER

geändert auf dem 7. Kongress der EUCDA am 6. September 1997 in Rom

geändert auf dem 8. Kongress der EUCDA am 26. November 2001 in Brüssel

Deutsch

 

Artikel 1

Die "Europäische Union Christlich-Demokratischer Arbeitnehmer" (EUCDA) ist der Zusammenschluss christlich-sozialer Arbeitnehmer/innen aus den europäischen Ländern, die sich zu den Prinzipien der katholischen Soziallehre und der evangelischen Sozialethik sowie zu den Zielen der EUCD und der EVP bekennen.


Artikel 2

Die EUCDA ist eine europäische Organisation mit Sitz in Brüssel. Sie ist Mitglied der Internationalen Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft (ICDA).
Die EUCDA-Mitglieder können auf nationaler bzw. regionaler Ebene Gliederungen bilden. Diese Gliederungen müssen das Prinzip des Artikels 1 akzeptieren.


Artikel 3

Die EUCDA unterstützt im Rahmen ihrer Ziele und Aufgaben die Arbeit der Europäischen Union Christlicher Demokraten (EUCD) und der Europäischen Volkspartei (EVP), als deren Arbeitnehmervertretung sie anerkannt ist, und aller demokratischen Gewerkschaftskräfte.
Sie finanziert sich aus eigenen Beiträgen und sonstigen Zuwendungen.


Artikel 4

Die EUCDA setzt sich insbesondere folgende Ziele:

  1. Vereinigung christlich-sozialer Arbeitnehmer/innen zur Förderung der politischen Einigung eines demokratischen Europas.
  2. Förderung der programmatischen und organisatorischen Entwicklung der EUCD und der EVP auf der Grundlage der christlichen Soziallehre.
  3. Vertretung und Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen in der EUCD und in der EVP, im Europäischen Parlament und auf allen politischen und gewerkschaftlichen Ebenen in Europa.
  4. Verwirklichung der christlich-sozialen Prinzipien und Programme in den Arbeitnehmerbewegungen Europas.
  5. Vertiefung der Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern/innen und ihren Organisationen, insbesondere mit den christlich inspirierten in Europa und in den außereuropäischen Ländern.
  6. Verbreitung christlich-sozialer Positionen z.B. durch eigene Veröffentlichungen.
  7. Förderung der Gründung von nationalen und regionalen Vereinigungen christlich-sozialer Arbeitnehmer/innen, wo solche Vereinigungen noch nicht bestehen.

 

Organe

Artikel 5

Die Organe der EUCDA sind:

  1. Der Kongress
  2. Der Vorstand
  3. Das Präsidium


Der Kongress

Artikel 6

1.Der Kongress tritt mindestens alle vier Jahre zusammen. Er wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen, der Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung festgelegt.

2. Der Kongress wählt den Präsident/die Präsidentin und die Vizepräsidenten. Falls einer/eine der Gewählten (Präsident/Präsidentin oder Vizepräsidenten) ausscheidet, wählt der Vorstand den Nachfolger/die Nachfolgerin in das entsprechende Amt bis zum nächsten Kongress.

3. Der Kongress wählt drei Rechnungsprüfer/prüferinnen.

4. Der Kongress entscheidet über die Leitlinien und das Programm der EUCDA.

5. Er beschließt Änderungen des Statuts.

6. Dem Kongress gehören an

a) stimmberechtigt: - die Mitglieder des Vorstandes; - die Delegierten der Mitgliedsorganisationen. Die aktive und passive Stimmberechtigung der Mitglieder des Vorstands sowie der Delegierten der Mitgliedsorganisationen sind an die Zahlung der Mitgliedsbeiträge gebunden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

b) mit beratender Stimme: - die Vertreter/innen von Organisationen mit Beobachterstatus; - die Vertreter/innen der vom Vorstand anerkannten Vereinigungen der EUCDA. - sowie die Rechnungsprüfer/prüferinnen


7. Die Zahl der Delegierten wird vom Vorstand gemäß der EUCDA-Geschäftsordnung festgelegt.

8. Der Vorstand beruft auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedsorganisationen einen außerordentlichen Kongress ein.

9. Falls in der Geschäftsordnung nicht anders festgelegt, bedürfen Abstimmungen der einfachen Mehrheit der Stimmen.


Der Vorstand

Artikel 7

1. Der Vorstand ist das Organ, das alle Entscheidungen unter Berücksichtigung der Leitlinien und des Programms trifft, die vom Kongress festgelegt werden. Der Vorstand vertritt die EUCDA zwischen den Kongressen und tagt mindestens 2 mal pro Jahr.

2. Dem Vorstand gehören stimmberechtigt an:

  1. der Präsident/die Präsidentin;
  2. die Vizepräsidenten;
  3. der/die Schatzmeister/in;
  4. je zwei Mitglieder der angeschlossenen Organisationen;
  5. der/die Generalsekretär/in und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in;
  6. die ICDA-Vorstandsmitglieder aus EUCDA Organisationen, sofern sie nicht bereits stimmberechtigt sind;
  7. die Mitglieder (m/w) des Vorstands der Arbeitnehmergruppe der EVP-Fraktion im Europäischen Parlament.
  8. der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende der Intergruppe der Gewerkschaften des Europaparlaments, sofern er/sie Mitglied einer EUCDA-Organisation ist.
3. Weitere Aufgaben des Vorstandes bestehen insbesondere darin:
  1. auf Vorschlag des Präsidiums den Schatzmeister/in und die Beisitzer gemäß Art. 8. Ziff. 1. zu wählen;
  2. auf Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin den/die Generalsekretär/in und ggf. dessen/deren Stellvertreter/in zu wählen; erfolgt innerhalb von 6 Monaten kein Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin, so geht das Vorschlagsrecht auf das Präsidium über;
  3. über die Anträge auf Beitritt als Mitglied und assoziiertes Mitglied zu entscheiden sowie über Anträge zum Beobachterstatus von gleichdenkenden Organisationen;
  4. die Geschäfts- und Finanzordnung zu beschließen;
  5. Verbindungen zur Europäischen Union Christlicher Demokraten (EUCD), zur Europäischen Volkspartei (EVP), zur Arbeitnehmergruppe der EVP-Fraktion im Europäischen Parlament und zum Europarat sowie zu europäischen Dachverbänden demokratischer Gewerkschaften zu gewährleisten;
  6. den Haushalt zu verabschieden und den Rechnungsabschluss zu genehmigen;
  7. dem Kongress Änderungen der Satzung vorzuschlagen;
  8. einen Arbeitsplan zu verabschieden.


4. Alle Abstimmungen und Wahlen bedürfender einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, falls im Statut und in der Geschäftsordnung nicht anders festgelegt ist. Die Wahl des/der Generalsekretärs/in und des/der Schatzmeisters/in bedarf in den ersten beiden Wahlgängen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der angeschlossenen Organisationen anwesend ist. Falls die Mehrheit nicht erreicht wird, kann sofort eine neue Sitzung einberufen werden, die dann beschlussfähig ist. Die Beschlussfähigkeit kann nur aufgrund eines förmlichen Antrags festgestellt werden. Die entsprechenden Einzelheiten enthält die Geschäftsordnung.

6. Der Vorstand kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen zu seiner Beratung einsetzen. Die Ergebnisse ihrer Arbeiten werden dem Vorstand zur Annahme vorgelegt.

7. Das Mandat der gewählten Mitglieder (m/w) endet mit der erfolgten Neuwahl, die in der Regel durch den Kongress, im Ausnahmefall durch den Vorstand erfolgt. Die Wiederwahl ist möglich.

8. Organisationen mit Beobachterstatus haben das Recht, Mitglieder mit beratender Stimme in den Vorstand zu entsenden.


Das Präsidium

Artikel 8

1. Im Rahmen des Vorstandes wird ein Präsidium errichtet, dem folgende Mitglieder angehören:

  1. der Präsident/die Präsidentin
  2. die Vizepräsidenten;
  3. der/die Schatzmeister/in;
  4. der/die Generalsekretär/in und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in;
  5. je ein/eine Beisitzer/in aus bis zu 4 Mitgliedsorganisationen, die nicht bereits im Präsidium vertreten sind und die alle 2 Jahre nach dem Rotationsprinzip vom Vorstand neu gewählt werden;
  6. der/die Vorsitzende oder der/die Generalsekretär/in der ICDA falls er/sie aus einer Organisation der EUCDA kommt;
  7. die Mitglieder (m/w) des Vorstands der Arbeitnehmergruppe der EVP-Fraktion im Europäischen Parlament.

2. Das Präsidium sichert die ständige politische Präsenz der EUCDA zwischen den Vorstandssitzungen, überwacht die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie die Haushaltsführung und bereitet die Vorstandssitzung vor. Das Präsidium tritt zusammen wenn der/die Vorsitzende oder 1/3 seiner Mitglieder das verlangen, in der Regel jedes viertel Jahr.


Der Präsident/die Präsidentin

Artikel 9

Der Präsident/die Präsidentin vertritt die EUCDA nach innen und nach außen. Er/sie hat den Vorsitz in allen Organen. Er/sie gewährleistet die Beziehungen der EUCDA zur Europäischen Union Christlicher Demokraten (EUCD), zur Europäischen Volkspartei (EVP), zum Europäischen Parlament und zum Europarat. Gehört der Präsident/die Präsidentin einer EUCDA-Organisation in einem Lande außerhalb der Europäischen Gemeinschaft an, so gewährleistet einer seiner/ihrer Vizepräsidenten, der/die aus einem EG-Land kommt, die Beziehungen zur Europäischen Volkspartei. Der Präsident/die Präsidentin ist verantwortlich für die Tätigkeit des Sekretariats. Die Tätigkeit des Präsidenten/der Präsidentin ist ehrenamtlich.


Der Generalsekretär

Artikel 10

Der/die Generalsekretär/in führt die von den Organen der EUCDA gefassten Beschlüsse durch. Er/sie vertritt die Mitglieder des Präsidiums, wenn erforderlich. Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der organisatorischen und politischen Arbeit sowie bei der Pflege politischer Kontakte. Ob die Tätigkeit des Generalsekretärs ehrenamtlich ist oder nicht, entscheidet der Vorstand.

 

Artikel 11

Dieses Statut tritt nach Verabschiedung durch den Kongress am 15. März 1993 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Änderungen des Statuts betreffend Artikel 6.6a, Artikel 7.2g, Artikel 7.7, Artikel 8.1g treten unmittelbar nach Beschlussfassung durch den 7. Kongreß der EUCDA am 06. September 1997 in Rom in Kraft. Die Änderungen des Statuts betreffend Artikel 8.1e und 10 treten unmittelbar nach Beschlussfassung durch den 8. Kongreß der EUCDA am 26. November 2001 in Brüssel in Kraft.

 



Die Europäische Union Christlich Demokratischer Arbeitnehmer (EUCDA) besteht aus 23 Arbeitnehmerorganisationen aus 15 Ländern und ist eine Vereinigung der Europäischen Volkspartei (EVP).

Verantwortlich: Elmar Brok MdEP, Präsident



Für weitere Informationen:

EUCDA
Europäische Union Christlich-Demokratischer Arbeitnehmer
c/o EVP, Rue du Commerce / Handelsstraat 10
B-1000 Brüssel

E-mail: EUCDA

 

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