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beschlossen auf dem 6. Kongress der EUCDA am 15. März 1993 in KÖNIGSWINTER geändert auf dem 7. Kongress der EUCDA am 6. September 1997 in Rom geändert auf dem 8. Kongress der EUCDA am 26. November 2001 in Brüssel Deutsch
Artikel 1 Die "Europäische Union Christlich-Demokratischer Arbeitnehmer" (EUCDA) ist der Zusammenschluss christlich-sozialer Arbeitnehmer/innen aus den europäischen Ländern, die sich zu den Prinzipien der katholischen Soziallehre und der evangelischen Sozialethik sowie zu den Zielen der EUCD und der EVP bekennen.
Die
EUCDA ist eine europäische Organisation mit Sitz in Brüssel. Sie ist
Mitglied der Internationalen Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft
(ICDA).
Die
EUCDA unterstützt im Rahmen ihrer Ziele und Aufgaben die Arbeit der
Europäischen Union Christlicher Demokraten (EUCD) und der Europäischen
Volkspartei (EVP), als deren Arbeitnehmervertretung sie anerkannt ist,
und aller demokratischen Gewerkschaftskräfte.
Die EUCDA setzt sich insbesondere folgende Ziele:
Organe Artikel 5 Die Organe der EUCDA sind:
Artikel 6 1.Der Kongress tritt mindestens alle vier Jahre zusammen. Er wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen, der Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung festgelegt. 2. Der Kongress wählt den Präsident/die Präsidentin und die Vizepräsidenten. Falls einer/eine der Gewählten (Präsident/Präsidentin oder Vizepräsidenten) ausscheidet, wählt der Vorstand den Nachfolger/die Nachfolgerin in das entsprechende Amt bis zum nächsten Kongress. 3. Der Kongress wählt drei Rechnungsprüfer/prüferinnen. 4. Der Kongress entscheidet über die Leitlinien und das Programm der EUCDA. 5. Er beschließt Änderungen des Statuts. 6. Dem
Kongress gehören an
8. Der Vorstand beruft auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedsorganisationen einen außerordentlichen Kongress ein. 9. Falls in der Geschäftsordnung nicht anders festgelegt, bedürfen Abstimmungen der einfachen Mehrheit der Stimmen.
Artikel 7 1. Der Vorstand ist das Organ, das alle Entscheidungen unter Berücksichtigung der Leitlinien und des Programms trifft, die vom Kongress festgelegt werden. Der Vorstand vertritt die EUCDA zwischen den Kongressen und tagt mindestens 2 mal pro Jahr. 2. Dem Vorstand gehören stimmberechtigt an:
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der angeschlossenen Organisationen anwesend ist. Falls die Mehrheit nicht erreicht wird, kann sofort eine neue Sitzung einberufen werden, die dann beschlussfähig ist. Die Beschlussfähigkeit kann nur aufgrund eines förmlichen Antrags festgestellt werden. Die entsprechenden Einzelheiten enthält die Geschäftsordnung. 6. Der Vorstand kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen zu seiner Beratung einsetzen. Die Ergebnisse ihrer Arbeiten werden dem Vorstand zur Annahme vorgelegt. 7. Das Mandat der gewählten Mitglieder (m/w) endet mit der erfolgten Neuwahl, die in der Regel durch den Kongress, im Ausnahmefall durch den Vorstand erfolgt. Die Wiederwahl ist möglich. 8. Organisationen mit Beobachterstatus haben das Recht, Mitglieder mit beratender Stimme in den Vorstand zu entsenden.
Artikel 8 1. Im Rahmen des Vorstandes wird ein Präsidium errichtet, dem folgende Mitglieder angehören:
2. Das Präsidium sichert die ständige politische Präsenz der EUCDA zwischen den Vorstandssitzungen, überwacht die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie die Haushaltsführung und bereitet die Vorstandssitzung vor. Das Präsidium tritt zusammen wenn der/die Vorsitzende oder 1/3 seiner Mitglieder das verlangen, in der Regel jedes viertel Jahr.
Artikel 9 Der Präsident/die Präsidentin vertritt die EUCDA nach innen und nach außen. Er/sie hat den Vorsitz in allen Organen. Er/sie gewährleistet die Beziehungen der EUCDA zur Europäischen Union Christlicher Demokraten (EUCD), zur Europäischen Volkspartei (EVP), zum Europäischen Parlament und zum Europarat. Gehört der Präsident/die Präsidentin einer EUCDA-Organisation in einem Lande außerhalb der Europäischen Gemeinschaft an, so gewährleistet einer seiner/ihrer Vizepräsidenten, der/die aus einem EG-Land kommt, die Beziehungen zur Europäischen Volkspartei. Der Präsident/die Präsidentin ist verantwortlich für die Tätigkeit des Sekretariats. Die Tätigkeit des Präsidenten/der Präsidentin ist ehrenamtlich.
Artikel 10 Der/die Generalsekretär/in führt die von den Organen der EUCDA gefassten Beschlüsse durch. Er/sie vertritt die Mitglieder des Präsidiums, wenn erforderlich. Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der organisatorischen und politischen Arbeit sowie bei der Pflege politischer Kontakte. Ob die Tätigkeit des Generalsekretärs ehrenamtlich ist oder nicht, entscheidet der Vorstand.
Artikel 11 Dieses Statut tritt nach Verabschiedung durch den Kongress am 15. März 1993 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Änderungen des Statuts betreffend Artikel 6.6a, Artikel 7.2g, Artikel 7.7, Artikel 8.1g treten unmittelbar nach Beschlussfassung durch den 7. Kongreß der EUCDA am 06. September 1997 in Rom in Kraft. Die Änderungen des Statuts betreffend Artikel 8.1e und 10 treten unmittelbar nach Beschlussfassung durch den 8. Kongreß der EUCDA am 26. November 2001 in Brüssel in Kraft.
Verantwortlich:
Elmar Brok MdEP, Präsident Für weitere Informationen: EUCDA
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