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Brüssel,
13. April 2005
Veränderung der Definition des Begriffs " Arbeitszeit " Unter " Arbeitszeit " versteht man die Zeit, in der der Arbeitnehmer an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist. Dabei ist es gleich, ob er (aktiv) arbeitet oder (passiv) wartet. Solange sich der Arbeitnehmer am Arbeitsort befindet, wird es nur mit einem nicht zu verantwortenden Verwaltungsaufwand festzustellen sein, wann er im Sinne des Kommissionsvorschlags (aktiv) arbeitet oder (passiv) wartet. Daher wird dieser Vorschlag von der EUCDA abgelehnt. Sie fordert vielmehr, die von der EU-Kommission vorgelegte neue Definition der „Bereitschaftszeit" (insbesondere der „passiven Bereitschaftszeit") nicht zu übernehmen. Grundsätzlich warnt die EUCDA auch vor einer Vermischung der Diskussion über die „Arbeitszeit" und über den „Bereitschaftsdienst", der als „Rufbereitschaft" ausserhalb des Betriebes geleistet wird. Die „Rufbereitschaft" darf die Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht einschränken; sie muss begründet sein, auf freiwilliger Basis stattfinden und auf einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern beruhen.
Die aktuelle Regelung sieht vor, dass in den einzelnen Mitgliedsstaaten festgelegt werden kann, dass die wöchentliche Arbeitszeit - mit Blick auf einen Bezugszeitraum von bis zu 4 Monaten - 48 Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten darf (auf Phasen längerer Arbeitszeiten müssen also Ausgleichsphasen kürzerer Arbeitszeiten folgen). Der Kommissionsvorschlag erlaubt den Mitgliedstaaten eine Verlängerung des Bezugszeitraums auf 12 Monate, gebunden nur an eine Konsultation, nicht aber Zustimmung der Tarifpartner. Die EUCDA sieht für eine Anhebung der im Rahmen der Arbeitszeitflexibilität maximal möglichen Wochenarbeitszeit über den heutigen Stand keinen Handlungsbedarf. Ebenso soll die Möglichkeit eines " opt-out " geschaffen werden, nach der die Unternehmen mit jedem einzelnen Arbeitnehmer eine Wochenarbeitszeit von grundsätzlich mehr als 48 Stunden vereinbaren können. Vor
allem der letztere Vorschlag des " Opt-out " muss als Verstoß gegen
den verfassungsmäßig garantierten Arbeitsschutz sowie den Schutz des
Einzelnen durch Kollektivverträge abgelehnt werden. Ein einzelner
Arbeitnehmer darf nicht der Willkür von weltweit handelnden Großkonzernen
überlassen werden.
Verantwortlich:
Nach Vorstandsbeschluss - Christoph Weisskirchen, Generalsekretär
Für weitere Informationen: EUCDA
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