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Brüssel, 08. Dezember 2004


Die Dienstleistungsrichtlinie -
Die positive Kraft des Marktes nutzen
Standards für Sicherheit und Qualität beibehalten

Einige Prüfkriterien der EUCDA


Der Vorschlag der Kommission mit Blick auf eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt verfolgt einerseits ein richtiges Ziel : Die Blockaden und Hindernisse für grenzüberschreitenden Handel abzubauen und dadurch die positive Kraft des Wettbewerbs zur Stimulierung von Wachstum und Beschäftigung zu nutzen. Warum sollen Dienstleistungen zum Beispiel von Handwerkern oder anderen Kleinen und mittleren Unternehmen denn auch von dieser europäischen Grundidee ausgeklammert sein ?

Andererseits sind diese sogenannten " Hindernisse " häufig auch bewusst aufgerichtet, um bestimmte Sicherheits- und Qualitätsstandards zu gewährleisten.

  • Ist es beispielsweise sichergestellt, dass ausländische Unternehmen die gleichen Anforderungen in puncto Sicherheit (bei technischen Anlagen) einhalten müssen wie einheimische Unternehmen ?
  • Und dass sie bei der Anwendung solcher Schutzbestimmungen immer auf dem aktuellen Stand sind ?

  • Dass der Verbraucherschutz - auch durch nationale Regelungen gesichert - auf dem gleichen Niveau verbleibt ?
  • Dass die EU-Mitgliedsstaaten durch eine solche EU-Richtlinie nicht de facto ihre Kompetenz verlieren, hier eigene Standards zu setzen ?

  • Dass die entsprechenden Fachkräfte das gleiche Qualifikationsniveau besitzen ?
  • Dass sie nach einer vergleichbaren Ausbildung einen Berufsabschluss erwerben, der in anderen Ländern anerkannt ist ?

  • Dass die Unternehmen den gleichen Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen unterliegen ?
  • Dass die Einforderung von diesen bei grenzüberschreitenden Streitfällen nicht de facto für den einzelnen Verbraucher unmöglich wird ?

  • Dass die unterschiedlichen Standards in puncto Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nicht dazu führen, dass Unternehmen mit Ländern aus Niedrigststandards alle anderen Unternehmen am Markt verdrängen ?

Wie wird also erreicht, dass die Beseitigung von Hindernissen für grenzüberschreitende Dienstleistungen nicht eine Wettbewerbsverzerrung dadurch zur Folge hat, dass (kleine und mittlere) Unternehmen unter völlig verschiedenen Auflagen und Kostenstrukturen miteinander konkurrieren ?

Speziell das " Herkunftslandprinzip " könnte sich im Kern als legaler Anreiz erweisen, dass sich Unternehmen in Ländern mit den niedrigsten sozialen, steuerlichen oder ökologischen Standards niederlassen; dies würde letztendlich de facto die Souveränität der anderen EU-Staaten in wichtigen Fragen wie Sicherheitsstandards und Verbraucherschutz aushebeln.

  • Wie sollen die Bestimmungsländer die Einhaltung von Standards bei Entsendefirmen kontrollieren können, wenn diese ihre Tätigkeit nicht anmelden müssen und vor Ort weder einen Verantwortlichen noch Unterlagen bereithalten müssen?

  • Wie kann ein Export von illegalen Beschäftigten eines Landes durch Entsendefirmen in ein anderes Land verhindert werden, wenn das Bestimmungsland nicht einmal mehr die Vorlage von Erlaubnispapieren des Herkunftslandes verlangen darf?

Deshalb gefährdet die Richtlinie in ihrer jetzigen Form nicht nur das Prinzip der Subsidiarität, sondern auch der Souveränität.

In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass in einigen EU-Ländern (z.B. Schweden) viele der Vorschriften des Arbeitsmarktes über Verhandlungen der Sozialpartner festgelegt werden. Wie wird sichergestellt, dass sich ausländische Anbieter in dieses Gefüge einpassen ?

Die Frage der Souveränität und der Subsidiarität gilt insbesondere in sensiblen Bereichen wie dem Arbeits-markt oder dem Markt für Gesundheitsleistungen.

Die EU-Verfassung hat der EU in beiden Bereichen starke Beschränkungen ihrer Handlungskompetenz auferlegt und die Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten betont. Deshalb ist es geradezu verfassungswidrig, wenn jetzt durch die Hintertür einer Wettbewerbsrichtlinie diese Kompetenz der Mitgliedstaaten ausgehöhlt wird.

Dies betrifft in ihrer praktischen Auswirkung zum Beispiel :

  • die Preisbindung für Arzneimittel
  • die Mindeststandards (der Qualifikation) für das Personal in Krankenhäusern und Altenheimen
  • Qualitätsstandards mit Blick auf die Pflege

Grundsätzlich kann man gerade hier das Fazit ziehen, dass die Folgen dieser Richtlinie durch grenzüberschreitenden Handel auf mittlere Sicht die speziellen Systeme der Finanzierung des Gesundheitsschutzes in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten massiv beeinflussen wird. Dieser Eingriff widerspricht deutlich der in den bisherigen Verträgen und in der Verfassung vorgesehenen Kompetenzverteilung.

Zur Vervollständigung sei noch angemerkt, dass mit Blick auf sogenannte " Dienste von allgemeinem Interesse ", die jeder Mitgliedstaat selbst definieren soll, dass Prinzip gilt, dass sie für jeden Bürger, für jede Bürgerin bezahlbar und in einer solchen Qualität verfügbar sein sollen, dass ein normales Leben als Teil unserer Gesellschaften möglich ist. Wie soll diese Preis- und Qualitätsbindung bei ungebremsten grenzüberschreitenden Wettbewerb aufrechterhalten werden ?


Fazit

Der vorliegende Entwurf zielt in die richtige Richtung, aber er muss nachgebessert werden. Dies betrifft aus Sicht der EUCDA insbesondere die folgenden Punkte :

Es muss sichergestellt sein,

  • dass die Beseitigung der Hindernisse für grenzüberschreitende Dienstleistungen nicht neue Wettbewerbsverzerrungen (gerade im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen) schafft

  • dass die Standards mit Blick auf (technische) Sicherheit, auf den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, auf Umwelt- und Verbraucherschutz beibehalten bleiben

  • dass Haftungs- und Gewährleistungsansprüche auch für den einzelnen Verbraucher durchsetzbar bleiben

  • dass bestimmte Bereiche (wie der Bereich des Arbeitsmarktes [Arbeitsagenturen] bzw. der Markt für Gesundheitsleistungen) aufgrund ihrer besonderen Strukturen in der Kompetenz der einzelnen Mitgliedstaaten verbleiben


Die EU-Mitgliedstaaten dürfen speziell durch das
" Herkunftslandsprinzip " nicht de facto ihre Souveränität in diesen Bereichen verlieren. Vielfach wird am Ende nichts anderes übrig bleiben, als dort, wo es um den Schutz der Menschen geht, am
" Arbeitsortprinzip " festzuhalten.

Würde man anders verfahren, würden die Bürger die EU nur als Raum ungebremsten Wettbewerbs erfahren ; eine massive Abkehr von der Idee der europäischen Einigung wäre die Folge.

 



Die Europäische Union Christlich Demokratischer Arbeitnehmer (EUCDA) besteht aus 23 Arbeitnehmerorganisationen aus 15 Ländern und ist eine Vereinigung der Europäischen Volkspartei (EVP).

Verantwortlich: Elmar Brok MdEP, Präsident
                       Christoph Weisskirchen, Generalsekretär



Für weitere Informationen:

EUCDA
Europäische Union Christlich-Demokratischer Arbeitnehmer
c/o EVP, Rue du Commerce / Handelsstraat 10
B-1000 Brüssel

E-mail: EUCDA

 

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