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Brüssel,
27. November 2003
Den Zielen des EU-Konvents
folgen
Standpunkt
der EUCDA zur Regierungskonferenz
Mit Blick auf die Regierungskonferenz zur Zukunft der Union und vor
dem Konklave der Ministers hat die EUCDA folgenden Standpunkt erarbeitet:
Wir
begrüßen das ehrgeizige Projekt, die Europäische Union mittels einer
Verfassung von einer starken Wirtschaftsgemeinschaft im Wesen zu einer
politischen Gemeinschaft mit starker sozialer Prägung weiterzuentwickeln.
Der
Europäische Konvent hat eine hervorragende Vorlage erarbeitet, die die
drei Elemente beinhaltet, die eine Verfassung kennzeichnen: Die Basierung
auf Werte, die Ausrichtung auf die Rechte der Bürger sowie eine klare
und kontrollierbare Struktur der Kompetenzen der einzelnen Institutionen
und Ebenen.
Die
EUCDA betont; dass der vorliegende Verfassungstext von demokratisch
legitimierten Abgeordneten erarbeitet wurde und zudem vom Europäischen
Parlament unterstützt wird. Die EUCDA erwartet demzufolge, dass die
Regierungskonferenz dieser Leitlinie folgt. Diskussionen über eventuelle
Änderungen dürfen nicht zu einem Rückschritt auf dem Weg zu einer politischen
Union führen.
Die
EUCDA steht folgerichtig hinter der zentralen Zielsetzung der Artikel
I.2 (Die Werte der Union) und I.3 (Die Ziele der Union) des vorliegenden
Verfassungstextes.
Die
EUCDA hält die Aufnahme der Grundrechtecharta für zwingend geboten.
Und sie unterstützt den subsidiären Aufbau der Verfassung, die dem sozialen
wie auch dem zivilen Dialog die entsprechende Verantwortung zuweist.
Aber
genau bei diesen Punkten setzt auch die Kritik der EUCDA an, die in
dem Fall, dass es zu Änderungen im Verfassungstext kommt, berücksichtigt
werden müssten (auch im Sinne der Kritikpunkte des Europäischen Parlaments):
- Generell bedauert
die EUCDA, dass es nicht gelungen ist, zu einer generellen Methode
der Abstimmung mit (qualifizierter) Mehrheit im Rat unter Mitentscheidung
des Europäischen Parlaments zu kommen.
- Dies wird konkret
deutlich in der Europäischen Sozialpolitik: Dem in Teil I angestrebten
„sozialen Zusammenhalt" folgt in Teil III eben nicht ein Ausbau der
entsprechenden europäischen Handlungsmöglich-keiten mit Blick
auf grenzüberschreitende sozial-politische Fragen; im Gegenteil: In
einer größeren Union wird es in Zukunft eben auch schwieriger, auch
bei den Fragen, die nicht der Einstimmigkeit unter-liegen, die notwendigen
Mehrheiten zu erreichen. Dies betrifft zum Beispiel den Kündigungsschutz
in Artikel III-104.1d ebenso wie die Politik der Antidiskrimierung
in Artikel III-8; aber auch in den bisher ausgeschlossenen Bereichen
Vereinigungs- und Koalitionsrecht, Lohn, Streik und Aussperrung dürfte
eine stärkere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zukünftig für alle
EU-Mitgliedstaaten vorteilhaft sein.
- Die EUCDA begrüßt
alle Anstrengungen, auch die Artikel über Binnenmarkt und Wettbewerb
in Teil III an die Wirtschaftsordnung der Sozialen Marktwirtschaft
zu binden. Diese Werteaussage darf nicht nur auf Teil I beschränkt
bleiben sondern ist auch durchgängig in Teil III anzuwenden.
- Zum vierten
werden den Bürgerinnen und Bürgern in der Charta der Grundrechte Freiheiten
und soziale Grundrechte zugesichert, die dann in einer juristisch
nicht deutlichen Form teils abgeschwächt, teils zurück-genommen werden.
Für die EUCDA ist klar: Grundrechte stehen über „normalen" Verfassungs-artikeln
und dürfen eben nicht in ihrem Wesensgehalt beeinträchtigt werden,
wie Artikel II.52-1 ausdrücklich zusichert.
- Fünftens wird
auch weder der soziale Dialog weiterentwickelt noch werden
klare Strukturen geschaffen, in denen der so genannte „zivile Dialog"
an der politischen Willensbildung teilnehmen kann. In diesem Zusammenhang
ist auch auf den Wirtschafts- und Sozialausschuss hinzuweisen, der
zu einer noch aktiveren Rolle in der Entscheidungsfindung auf europäischer
Ebene befähigt werden sollte.
- Die EUCDA begrüßt
die ausdrücklich genannte Mög-lichkeit, dass Mitgliedstaaten weitergehende
Initiativen der Zusammenarbeit ergreifen als es über europäische
Gesetze vorgeschrieben wird. Sie weist aber darauf hin, dass es sich
hierbei um eine Initiative der Mitglied-staaten handelt; die Kommission
darf bei ihren Initiativen nicht die Wahlmöglichkeit zwischen dieser
offeneren Methode und dem Weg der regulären Gesetzgebung erhalten.
- Die EUCDA begrüßt
alle Möglichkeiten, um die Funktionsweise der repräsentativen Demokratie
weiter zu verbessern. Dies sollte in erster Linie dadurch geschehen,
dass man den repräsentativen Sozial-partnern und den repräsentativen
Nichtregierungs-organisationen die Möglichkeit gibt, in ihrem Bereich
an der Beratung über europäische Regelungen mitzuwirken. Das Instrument
von Bürgerinitiativen verlangt nach einer konsequenten Verbesserung
der Transparenz der Entscheidungswege, nach einer klaren Zuteilung
der Verantwortung und nach umfassender Information über die entsprechenden
Sachfragen.
- Der vorliegende
Verfassungsvertrag beinhaltet keine Autorisierung für Regionen mit
gesetzlicher Macht - was hauptsächlich Völker und Nationen ohne eigenes
Staatsgebilde betrifft - außer der ausschließlichen Autorisierung,
sich direkt an den Europäischen Gerichtshof zu wenden.
Die neue Europäische Verfassung sollte den Regionen das Recht
geben, mit Blick auf soziale, wirtschaftliche und verwaltungs-mäßige
Zusammenarbeit grenzüberschreitende Verbindungen zu knüpfen.
Abschließend begrüßt die EUCDA die ausdrücklich vorgesehenen
„Öffnungsklauseln", die eine weitergehende Koordinierung der Politiken
der EU-Mitgliedstaaten vorsehen. Sie geht davon aus, dass hierzu noch
entsprechende Verfahren entwickelt werden (zum Beispiel mit Blick auf
die im Lissabon-Prozess vereinbarte Bekämpfung der Armut).

Die
Europäische Union Christlich Demokratischer Arbeitnehmer (EUCDA) besteht
aus 23 Arbeitnehmerorganisationen aus 15 Ländern und ist eine Vereinigung
der Europäischen Volkspartei (EVP).
Verantwortlich:
Christoph Weisskirchen, Generalsekretär
(nach Beschluss des Vorstands)


Für
weitere Informationen:
EUCDA
Europäische Union Christlich-Demokratischer
Arbeitnehmer
c/o EVP, Rue du Commerce / Handelsstraat 10
B-1000 Brüssel
E-mail: EUCDA
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