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Grünbuch "Dienste von allgemeinem Interesse" - Website der EU-Kommission
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Brüssel,
21. Oktober 2003
Für europäische Rahmenregelungen, die wirtschaftliche, soziale und regionale Kriterien miteinander verbinden Grundsatzposition der EUCDA
Das vorliegende Grünbuch der EU-Kommission definiert die Anforderungen, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sicherstellen müssen, "dass bestimmte Dienste in einer bestimmten Qualität allen Verbrauchern und Nutzern im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates unabhängig von ihrem geographischen Standort und unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden". Es wird anerkannt, dass sich "manche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse durch die Märkte allein nicht voll befriedigen lassen (...). Die wichtigste Pflicht der staatlichen Behörden ist es daher seit jeher, dafür zu sorgen, dass solche kollektiven und qualitativen Grundbedürfnisse befriedigt bleiben, wenn die Marktkräfte dazu außerstande sind". Aus diesen beiden Erklärungen lassen sich folgende Punkte ableiten:
Aus den genannten Gründen darf aber dieser Rahmen die Kriterien des Binnenmarktes nur als ein Element neben anderen ansehen. Die Forderung nach Privatisierung als Prinzip verstößt gerade auf diesem Gebiet schon heute gegen den Geist der bestehenden EU-Verträge; eine Tatsache, die durch die Aufnahme der Charta der Grundrecht (Artikel 36) zukünftig noch verstärkt wird. Alle für den Binnenmarkt, den Wettbewerb und staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften müssen sich dem Ziel der Sicherstellung der Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit diesen Dienstleistungen zu hoher Qualität und zu erschwinglichen Preisen unterordnen. Erst dann wird das Ziel erreicht, das auch der EU-Konvent anstrebte: die Europäische Union ist eine Völkergemeinschaft, ein Raum, in dem Menschen zusammenleben. Sie ist mehr als ein Binnenmarkt, sie ist eine Wertegemeinschaft. Daher ist zu begrüßen, dass die EU-Kommission die aktive Rolle von gemeinnützigen Einrichtungen, freiwilligen Vereinigungen und humanitären Einrichtungen als wichtigen Bestandteil des europäischen Gesellschaftsmodells ansieht. Vor diesem Hintergrund ist im Grünbuch ein gravierender Widerspruch zu finden. Wird auf der einen Seite auf die hohe Bedeutung von Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards, Nutzer- und Verbraucherrechte sowie der einzuhaltenden Umweltvorschriften hingewiesen (und festgestellt, dass diese Bereiche grundsätzlich von den Mitgliedstaaten geregelt werden) so findet sich auf der anderen der unumstößliche Verweis auf die Dominanz der Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags. Und in diesem Zusammenhang spricht man dann nur noch von "Regelungsfreiheiten" der Mitgliedstaaten, nicht mehr von einem generellen Regelungsrecht. Von daher tut die jetzt angestoßene Diskussion gut. Sie sollte Begriffe, Anforderungen und Kriterien klären. Und zu Rahmenregelungen führen, die dann - im Bereich der Dienste von allgemeinem Interesse - auch für den Binnenmarkt, das Wettbewerbs- und das Beihilfenrecht gelten. Diese Rahmenregelungen sollten aber erst nach endgültiger Annahme der europäischen Verfassung in den Gesetzgebungsprozess gegeben werden. Denn die Verfassung muss die endgültige Abkehr von einem reinen Wirtschaftseuropa sein. Und damit das Fundament sein für eine EU, in der Menschen leben und Unternehmen wettbewerbsfähig produzieren können.
Verantwortlich:
Nach Vorstandsbeschluss - Christoph Weisskirchen, Generalsekretär Für weitere Informationen: EUCDA
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