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Grünbuch "Dienste von allgemeinem Interesse" - Website der EU-Kommission

 

Brüssel, 21. Oktober 2003


Dienste von allgemeinem Interesse -
wichtig für Menschen, wichtig für Unternehmen

Für europäische Rahmenregelungen, die wirtschaftliche, soziale und regionale Kriterien miteinander verbinden

Grundsatzposition der EUCDA


Der Zugang zu "Dienstleistungen von allgemeinem Interesse" ist für die Bürgerinnen und Bürger wie auch die Unternehmen unabdingbar.

Das vorliegende Grünbuch der EU-Kommission definiert die Anforderungen, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sicherstellen müssen, "dass bestimmte Dienste in einer bestimmten Qualität allen Verbrauchern und Nutzern im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates unabhängig von ihrem geographischen Standort und unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden".

Es wird anerkannt, dass sich "manche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse durch die Märkte allein nicht voll befriedigen lassen (...). Die wichtigste Pflicht der staatlichen Behörden ist es daher seit jeher, dafür zu sorgen, dass solche kollektiven und qualitativen Grundbedürfnisse befriedigt bleiben, wenn die Marktkräfte dazu außerstande sind".

Aus diesen beiden Erklärungen lassen sich folgende Punkte ableiten:

  • Die Definition der Dienste von allgemeinem Interesse und die Art und Weise ihrer Erbringung ist vor allem anderen eine Frage der Subsidiarität, in der die Europäische Ebene das letzte und nicht das wichtigste Glied in der Kette ist. Die Handlungsfreiheit der Mitgliedstaaten darf nicht durch die EU eingeengt werden.

  • Zwar kann die Erbringung dieser Dienste, über Markt und Wettbewerb geschehen. Die Verantwortung für die Sicherstellung liegt aber letztendlich beim Staat als dem Hüter des Gemeinwohls.

  • Drittens gibt es also neben dem Preis, der für die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu zahlen ist, auch noch andere Kriterien ihrer Auswahl: sie können grob mit dem Term "Sicherung des sozialen und regionalen Zusammenhalts" umschrieben werden (in bestimmten Fällen aber auch ergänzt um ethische Aspekte).


Auf dieser Basis ergibt sich, dass es im Rahmen eines grenzenlosen Europas nützlich sein könnte, wenn für die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet ein Rahmen geschaffen würde, der sich mit Fragen der Sicherstellung und der Qualität der "Dienstleistungen von allgemeinem Interesse" beschäftigt.

Aus den genannten Gründen darf aber dieser Rahmen die Kriterien des Binnenmarktes nur als ein Element neben anderen ansehen. Die Forderung nach Privatisierung als Prinzip verstößt gerade auf diesem Gebiet schon heute gegen den Geist der bestehenden EU-Verträge; eine Tatsache, die durch die Aufnahme der Charta der Grundrecht (Artikel 36) zukünftig noch verstärkt wird.

Alle für den Binnenmarkt, den Wettbewerb und staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften müssen sich dem Ziel der Sicherstellung der Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit diesen Dienstleistungen zu hoher Qualität und zu erschwinglichen Preisen unterordnen.

Erst dann wird das Ziel erreicht, das auch der EU-Konvent anstrebte: die Europäische Union ist eine Völkergemeinschaft, ein Raum, in dem Menschen zusammenleben. Sie ist mehr als ein Binnenmarkt, sie ist eine Wertegemeinschaft. Daher ist zu begrüßen, dass die EU-Kommission die aktive Rolle von gemeinnützigen Einrichtungen, freiwilligen Vereinigungen und humanitären Einrichtungen als wichtigen Bestandteil des europäischen Gesellschaftsmodells ansieht.

Vor diesem Hintergrund ist im Grünbuch ein gravierender Widerspruch zu finden. Wird auf der einen Seite auf die hohe Bedeutung von Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards, Nutzer- und Verbraucherrechte sowie der einzuhaltenden Umweltvorschriften hingewiesen (und festgestellt, dass diese Bereiche grundsätzlich von den Mitgliedstaaten geregelt werden) so findet sich auf der anderen der unumstößliche Verweis auf die Dominanz der Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags. Und in diesem Zusammenhang spricht man dann nur noch von "Regelungsfreiheiten" der Mitgliedstaaten, nicht mehr von einem generellen Regelungsrecht.

Von daher tut die jetzt angestoßene Diskussion gut. Sie sollte Begriffe, Anforderungen und Kriterien klären. Und zu Rahmenregelungen führen, die dann - im Bereich der Dienste von allgemeinem Interesse - auch für den Binnenmarkt, das Wettbewerbs- und das Beihilfenrecht gelten.

Diese Rahmenregelungen sollten aber erst nach endgültiger Annahme der europäischen Verfassung in den Gesetzgebungsprozess gegeben werden. Denn die Verfassung muss die endgültige Abkehr von einem reinen Wirtschaftseuropa sein. Und damit das Fundament sein für eine EU, in der Menschen leben und Unternehmen wettbewerbsfähig produzieren können.



Die Europäische Union Christlich Demokratischer Arbeitnehmer (EUCDA) besteht aus 23 Arbeitnehmerorganisationen aus 15 Ländern und ist eine Vereinigung der Europäischen Volkspartei (EVP).

Verantwortlich: Nach Vorstandsbeschluss - Christoph Weisskirchen, Generalsekretär



Für weitere Informationen:

EUCDA
Europäische Union Christlich-Demokratischer Arbeitnehmer
c/o EVP, Rue du Commerce / Handelsstraat 10
B-1000 Brüssel

E-mail: EUCDA

 

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