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Brüssel, 06. Januar 2003


Sozial- und Beschäftigungspolitik im Rahmen des
EU-Verfassungsvertrags

Position der EUCDA


Die EU ist momentan dabei, die Entwicklung von einer Wirtschaftsunion hin zu einer Politischen Union einen großen Schritt voran zu bringen. Dies kann nicht ohne Fortschritte im Bereich der europäischen Sozial- und Beschäftigungspolitik vor sich gehen. Jetzt, da EU-Mitgliedstaaten den Regeln der Wirtschafts- und Währungsunion unterworfen sind, darf es nicht zu einer Konkurrenz auf sozialem Gebiet kommen. Gerade angesichts fortschreitender Globalisierung bleibt das Europäische Gesellschafts- und Sozialmodell, das von der (sozialen) Verantwortung jedes Einzelnen ausgeht, ein wichtiger Wettbewerbsvorteil.

Die Europäische Union Christlich Demokratischer Arbeitnehmer (EUCDA) sieht es deshalb als geboten an, dass

  • die Mitgliedstaaten in Fragen des Sozialschutzes verstärkt grenzüberschreitend zusammenarbeiten
  • in den Fragen, wo dies einen europäischen Mehrwert bringt, verstärkt Kompetenzen auf europäische Frage verlagert werden.

Der Europäische Bürger erwartet deutliche Signale, dass das Europäische Projekt auch zu seinem Projekt wird. Institutionell bedeutet dies: Abkehr vom Europa der Regierungskonferenzen, hin zu einer Gemeinschaftspolitik mit einer klaren Trennung zwischen Kommission, Rat und einem - deutlich verstärkten - Europäischen Parlament.

Es geht nicht darum, die Union neu zu gründen. Der Verfassungsvertrag muss sich als eine logische Weiterentwicklung des bestehenden EU-Rechts erweisen. Hierzu gehört in erster Linie, dass die Charta der Grundrechte rechtlich bindend in den EU-Verfassungsvertrag aufgenommen wird. Die EUCDA begrüßt die Fortschritte, die in dieser Beziehung erzielt worden sind.

Des weiteren müssen die Ziele der Union stärker mit der konkreten Politik verbunden werden. Dabei ist erstens - auf der Grundlage der Sozialen Marktwirtschaft - im Zielkatalog das Ziel des 'Sozialen Zusammenhalts' zu ergänzen um 'auf der Grundlage der Solidarität'. Zweitens ist insbesondere der Artikel über die Verwirklichung des Binnenmarktes mit dem Artikel über den Zielkatalog zu verbinden.

  1. Kompetenzen

Auf der Grundlage der entsprechenden Beschlüsse der EVP auf ihrem letzten Kongress in Estoril hält die EUCDA an der bewährten Unterscheidung von Kompetenzen im Sozialschutz, in der Beschäftigungspolitik sowie mit Blick auf die Sozialen Sicherungssysteme fest:

So gilt es erstens, im Sozialschutz im engeren Sinn, also vor allem im Blick auf den Schutz von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, die gemeinsamen Kompetenzen von Union und Mitgliedstaaten zu verdeutlichen. Es macht Sinn, dass es für gefährliche Stoffe und Arbeitsverfahren gemeinsame europäische Mindeststandards gibt. Dieser Ansatz schützt unmittelbar die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mittelbar aber auch die (kleinen und mittleren) Unternehmen, indem er gerichtet ist gegen Sozialdumping und unfairen Wettbewerb.
Damit ist diese Politik auch ein Beitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts.

Dass die Beschäftigungspolitik in der Verantwortung der Mitgliedsstaaten verbleibt, liegt gemäß dem Subsidiaritätsprinzip auf der Hand. Aber es hat sich als positiv erwiesen, sich auf europäischer Ebene auf gemeinsame Linien zu einigen und die angewandten Maßnahmen aufeinander abzustimmen. Von daher muss das Verfahren der europäischen beschäftigungspolitischen Leitlinien im Vertrag verankert bleiben.

Für die EUCDA müssen Wirtschafts- und Sozialpolitik im Gleichgewicht stehen. Deshalb ist eine bessere Abstimmung zwischen den wirtschaftspolitischen und den beschäftigungspolitischen Leitlinien sicherzustellen. Dies kann vertraglich erreicht werden durch: Anpassungen im Kapitel Beschäftigungspolitik
Anpassungen im Kapitel über die wirtschaftspolitischen Leitlinien.

Was die sozialen Sicherungssysteme betrifft wäre aufgrund der historisch gewachsenen Vielfalt eine zentrale europäische Koordinierung fehl am Platz. Allerdings kann es auch hier zu einem europäischen Mehrwert führen, wenn die EU-Mitgliedsstaaten (noch stärker als bisher) zusammenarbeiten. Das Ziel sind zunächst praktische Regelungen, die die grenzüberschreitende Mobilität weiter erleichtern sollen. Darüber hinaus ist es aber auch vernünftig, mögliche Reformanstrengungen in den verschiedenen Ländern aufeinander abzustimmen.
Deshalb ist mit Blick auf die sozialen Sicherungssysteme, aber auch (wie in Lissabon vereinbart) mit Blick auf die Bekämpfung der Armut die Methode der verpflichtenden Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in den Vertrag aufzunehmen.

Die hierbei anzuwendende Methode ist die Methode der offenen Koordinierung: Sie ermöglicht es den EU-Mitgliedstaaten, voneinander zu lernen, 'best-practice-Erfahrungen' auszutauschen und - auf der Grundlage z.B. von nationalen Aktionsplänen - zu handeln. Diese Methode respektiert die regionalen und nationalen Unterschiede, sie ist flexible und zielt gleichzeitig ab auf die Förderung von Fortschritten auf dem Gebiet der Sozialpolitik. Eine Bewertung dieser Fortschritte wird erst möglich durch die Anwendung gemeinsamer Kriterien und Indikatoren, die eine grenzüberschreitende Vergleichbarkeit sicherstellen sollen.

Des weiteren gilt auch: Die Bereiche, die bislang von der Anwendung der Europäischen Politik (das Vereinigungs- und Koalititionsrecht, Lohn, Streik und Aussperrung) ausgenommen waren, müssen zukünftig auch zu europäischen Themen werden, um hier gemeinsam einen europäischen Mehrwert zu erzielen. Das Ziel ist nicht, sie (vollständig) zu europäisieren, sondern die Möglichkeit zu eröffnen da, wo es sinnvoll ist, europäische Rahmenregelungen zu vereinbaren.

  1. Verfahren

Um die Union auf Dauer handlungsfähig zu halten, sind zwei Reformschritte unabdingbar:

  • Das Europäische Parlament muss als direkt gewählter Anwalt der Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich das volle Mitentscheidungsrecht erhalten.
  • Des weiteren muss man auch im Rat grundsätzlich vom Prinzip Abstimmung mit (qualifizierter) Mehrheit ausgehen.

Zweitens ist die besondere Rolle der Sozialpartner hervorzuheben. Gemäß dem Grundsatz der horizontalen Subsidiarität müssen sie die Möglichkeit behalten, Vereinbarungen zu einzelnen Sachfragen zu treffen, die dann den Rahmen für europäisches Recht bilden.

Hierzu ist erstens notwendig, die Kriterien festzulegen, nach denen Organisationen als Teilnehmer am Europäischen Sozialen Dialog anerkannt werden. Zweitens ist ein Verfahren zu finden, das die Übernahme von Vereinbarungen der Sozialpartner in Europäisches Recht sicherstellt und gleichzeitig die neue Aufgabenverteilung zwischen den EU-Institutionen respektiert. Insbesondere ist es geboten, das zukünftig hoffentlich stärkere Europäische Parlaments in der Gesetzgebung ist es geboten, stärker als bisher in dieses Verfahren einzubinden.

Das Recht des Wirtschafts- und Sozialausschusses auf Anhörung in Fragen der Sozial- und Beschäftigungspolitik ist zu stärken und um die Bereich Wirtschaftspolitik, Industrie- und Handelspolitik, Wettbewerb etc. zu ergänzen.

Aufgrund der Vielfältigkeit der hier zu bearbeitenden Themen stellt sich aber immer dringender die Frage, ob der Wirtschafts- und Sozialausschuss nicht um eine Kammer für Organisationen des Europäischen Sozialen Mittelfelds ergänzt werden muss.




Die Europäische Union Christlich Demokratischer Arbeitnehmer (EUCDA) besteht aus 23 Arbeitnehmerorganisationen aus 15 Ländern und ist eine Vereinigung der Europäischen Volkspartei (EVP).

Präsident: Elmar Brok MdEP



Für weitere Informationen:

EUCDA
Europäische Union Christlich-Demokratischer Arbeitnehmer
c/o EVP, Rue du Commerce / Handelsstraat 10
B-1000 Brüssel

E-mail: EUCDA

 

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