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Brüssel, 15. März 2005

Verschmelzung von Kapitalgesellschaften erleichtern - Idee der Partnerschaft in Unternehmen sichern

Fusionsrichtlinie muss sich an der
EU-Aktiengesellschaft orientieren


Ziel der Richtlinie ist es, eine wichtige Lücke im Gesellschaftsrecht zu schließen, indem sie die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten erleichtert. Nach dem jetzigen Stand des Gemeinschaftsrechts lassen nicht alle Mitgliedstaaten derartige Fusionen zu. Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen, denen die fusionswilligen Unternehmen unterliegen, sind mitunter so groß, dass die Gesellschaften zur Zeit auf komplizierte, kostspielige juristische Hilfskonstruktionen ausweichen müssen. Dadurch wird eine solche Fusion häufig zu einem riskanten Unterfangen und verläuft nicht immer mit der gebotenen Transparenz und Rechtssicherheit. Nur das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft ermöglicht grenzüberschreitende Fusionen.

Die Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer aus einer grenzübergreifenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft, an denen der erste Vorschlag zur 10. Gesellschaftsrichtlinie von 1984 scheiterte, sollen nun im Wege dieses Richtlinienvorschlags geregelt werden. Der Haupteinwand, der gegen die Verschmelzung von Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten vorgebracht wurde, war die Befürchtung, dieser Vorgang könne von Gesellschaften aus Mitgliedstaaten, die ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer kennen, dazu missbraucht werden, sich dieser Mitbestimmungsregelung zu entziehen.

Die EUCDA tritt daher dafür ein, dass sich die Fusionsrichtlinie an den Verfahren orientiert, die auch in der Europäischen Aktiengesellschaft den Bestandsschutz der Arbeitnehmermitwirkung und -mitbestimmung sicherstellen : Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern plus Auffangregelungen für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird.

Dies betrifft grenzüberschreitende Information und Konsultation ebenso wie die Mitbestimmung (wenn ein solches System in den Gründungsgesellschaften existiert).


Dabei betont die EUCDA folgende Eckpunkte :

  • Die EUCDA begrüsst alle Forderungen, die auf die Sicherung der bestehenden Beteiligungsformen abzielen. Die Sicherung erworbener Rechte der Arbeitnehmer über ihre Beteiligung an Unternehmensentscheidungen muss fundamentaler Grundsatz und erklärtes Ziel der vorliegenden Richtlinie sein.

  • Die Verschmelzungspläne müssen Informationen über die künftigen Rechte der Arbeitnehmer und die Modalitäten ihrer Ausführung enthalten. Insbesondere sind die Arbeitnehmervertreter der fusionierenden Unternehmen auch über die Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung zu informieren.

  • Alle Informationen (Sachverständigenbericht an die Arbeitnehmervertreter, Offenlegung der Modalitäten etc.) müssen rechtzeitig erfolgen (spätestens Monat vor der Hauptversammlung, die über die Verschmelzung beschliesst)

  • Die Unternehmen, die heute einem Mitbestimmungssystem unterliegen, müssen dies auch in Zukunft tun. Der Gedanke der Partnerschaft in der Wirtschaft - als Instrument gegen den Klassenkampf - ist einer der Schlüsselfaktoren unternehmerischen Erfolgs. Es wäre gegen die Tradition christdemokratischer Politik, nun Regelungen mitzutragen, die es einem grossen Teil der Unternehmen erlauben würde, sich vom Prinzip der Arbeitnehmermitwirkung zu verabschieden.

  • In die Qualität der Arbeitnehmermitwirkung, die auch in der zahlenmässigen Vertretung im Verwaltungsrat sichtbar wird, darf nicht z.B. durch willkürliche Regelungen der Mitgliedstaaten eingegriffen werden (wie es Artikel 14.3 der Richtlinie vorsieht). Auch vor dem Hintergrund des Schutzes der Sozialpartnerschaft durch die EU-Verfassung muss die entsprechende Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten streng definiert werden. Sie darf nicht dazu führen, dass Regierungen ohne Begründung die Mitspracherechte von Arbeitnehmern beschneiden können.

Das soziale Europa gehört heute für viele nicht zum Kern des Europäischen Gedankens. Eine EU aber, die sich daran nicht orientiert und bestehende Recht abbaut, wird früher oder später den Rückhalt der Bürgerinnen und Bürger verlieren.

Dieser Tendenz müssen wir - auch mit Blick auf die Sicherung des Gedankens der Partnerschaft zwischen Unternehmern und Arbeitnehmern in der vorliegenden Fusionsrichtlinie - entgegentreten.


 



Die Europäische Union Christlich Demokratischer Arbeitnehmer (EUCDA) besteht aus 23 Arbeitnehmerorganisationen aus 15 Ländern und ist eine Vereinigung der Europäischen Volkspartei (EVP).

Verantwortlich: Elmar Brok MdEP, Präsident



Für weitere Informationen:

EUCDA
Europäische Union Christlich-Demokratischer Arbeitnehmer
c/o EVP, Rue du Commerce / Handelsstraat 10
B-1000 Brüssel

E-mail: EUCDA

 

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