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Brüssel,
08. Dezember 2004
Die
Dienstleistungsrichtlinie -
Die positive Kraft des Marktes nutzen
Standards für Sicherheit und Qualität beibehalten
Einige
Prüfkriterien der EUCDA
Der Vorschlag der Kommission mit Blick auf eine Richtlinie über Dienstleistungen
im Binnenmarkt verfolgt einerseits ein richtiges Ziel : Die Blockaden
und Hindernisse für grenzüberschreitenden Handel abzubauen
und dadurch die positive Kraft des Wettbewerbs zur Stimulierung von
Wachstum und Beschäftigung zu nutzen. Warum sollen Dienstleistungen
zum Beispiel von Handwerkern oder anderen Kleinen und mittleren Unternehmen
denn auch von dieser europäischen Grundidee ausgeklammert sein ?
Andererseits
sind diese sogenannten " Hindernisse " häufig auch bewusst aufgerichtet,
um bestimmte Sicherheits- und Qualitätsstandards zu gewährleisten.
- Ist es beispielsweise
sichergestellt, dass ausländische Unternehmen die gleichen Anforderungen
in puncto Sicherheit (bei technischen Anlagen) einhalten müssen wie
einheimische Unternehmen ?
- Und dass sie
bei der Anwendung solcher Schutzbestimmungen immer auf dem aktuellen
Stand sind ?
- Dass der Verbraucherschutz
- auch durch nationale Regelungen gesichert - auf dem gleichen Niveau
verbleibt ?
- Dass die EU-Mitgliedsstaaten
durch eine solche EU-Richtlinie nicht de facto ihre Kompetenz verlieren,
hier eigene Standards zu setzen ?
- Dass die entsprechenden
Fachkräfte das gleiche Qualifikationsniveau besitzen ?
- Dass sie nach
einer vergleichbaren Ausbildung einen Berufsabschluss erwerben, der
in anderen Ländern anerkannt ist ?
- Dass die Unternehmen
den gleichen Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen unterliegen ?
- Dass die Einforderung
von diesen bei grenzüberschreitenden Streitfällen nicht de facto für
den einzelnen Verbraucher unmöglich wird ?
- Dass die unterschiedlichen
Standards in puncto Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
nicht dazu führen, dass Unternehmen mit Ländern aus Niedrigststandards
alle anderen Unternehmen am Markt verdrängen ?
Wie wird also erreicht,
dass die Beseitigung von Hindernissen für grenzüberschreitende Dienstleistungen
nicht eine Wettbewerbsverzerrung dadurch zur Folge hat, dass (kleine
und mittlere) Unternehmen unter völlig verschiedenen Auflagen und Kostenstrukturen
miteinander konkurrieren ?
Speziell
das " Herkunftslandprinzip " könnte sich im Kern als legaler Anreiz
erweisen, dass sich Unternehmen in Ländern mit den niedrigsten sozialen,
steuerlichen oder ökologischen Standards niederlassen; dies würde letztendlich
de facto die Souveränität der anderen EU-Staaten in wichtigen Fragen
wie Sicherheitsstandards und Verbraucherschutz aushebeln.
- Wie sollen
die Bestimmungsländer die Einhaltung von Standards bei Entsendefirmen
kontrollieren können, wenn diese ihre Tätigkeit nicht anmelden müssen
und vor Ort weder einen Verantwortlichen noch Unterlagen bereithalten
müssen?
- Wie kann ein
Export von illegalen Beschäftigten eines Landes durch Entsendefirmen
in ein anderes Land verhindert werden, wenn das Bestimmungsland nicht
einmal mehr die Vorlage von Erlaubnispapieren des Herkunftslandes
verlangen darf?
Deshalb gefährdet
die Richtlinie in ihrer jetzigen Form nicht nur das Prinzip der Subsidiarität,
sondern auch der Souveränität.
In diesem Zusammenhang
ist auch anzumerken, dass in einigen EU-Ländern (z.B. Schweden) viele
der Vorschriften des Arbeitsmarktes über Verhandlungen der Sozialpartner
festgelegt werden. Wie wird sichergestellt, dass sich ausländische Anbieter
in dieses Gefüge einpassen ?
Die Frage der
Souveränität und der Subsidiarität gilt insbesondere in sensiblen Bereichen
wie dem Arbeits-markt oder dem Markt für Gesundheitsleistungen.
Die EU-Verfassung
hat der EU in beiden Bereichen starke Beschränkungen ihrer Handlungskompetenz
auferlegt und die Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten betont.
Deshalb ist es geradezu verfassungswidrig,
wenn jetzt durch die Hintertür einer Wettbewerbsrichtlinie diese Kompetenz
der Mitgliedstaaten ausgehöhlt wird.
Dies betrifft in
ihrer praktischen Auswirkung zum Beispiel :
- die Preisbindung
für Arzneimittel
- die Mindeststandards
(der Qualifikation) für das Personal in Krankenhäusern und Altenheimen
- Qualitätsstandards
mit Blick auf die Pflege
Grundsätzlich kann
man gerade hier das Fazit ziehen, dass die Folgen dieser Richtlinie
durch grenzüberschreitenden Handel auf mittlere Sicht die speziellen
Systeme der Finanzierung des Gesundheitsschutzes in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten
massiv beeinflussen wird. Dieser Eingriff widerspricht deutlich der
in den bisherigen Verträgen und in der Verfassung vorgesehenen Kompetenzverteilung.
Zur Vervollständigung
sei noch angemerkt, dass mit Blick auf sogenannte " Dienste
von allgemeinem Interesse ", die jeder Mitgliedstaat selbst
definieren soll, dass Prinzip gilt, dass sie für jeden Bürger, für
jede Bürgerin bezahlbar und in einer solchen Qualität verfügbar
sein sollen, dass ein normales Leben als Teil unserer Gesellschaften
möglich ist. Wie soll diese Preis- und Qualitätsbindung bei ungebremsten
grenzüberschreitenden Wettbewerb aufrechterhalten werden ?
Fazit
Der vorliegende
Entwurf zielt in die richtige Richtung, aber er muss nachgebessert werden.
Dies betrifft aus Sicht der EUCDA insbesondere die folgenden Punkte
:
Es muss sichergestellt
sein,
- dass die Beseitigung
der Hindernisse für grenzüberschreitende Dienstleistungen nicht
neue Wettbewerbsverzerrungen (gerade im Hinblick auf kleine und
mittlere Unternehmen) schafft
- dass die Standards
mit Blick auf (technische) Sicherheit, auf den Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz, auf Umwelt- und Verbraucherschutz beibehalten
bleiben
- dass Haftungs-
und Gewährleistungsansprüche auch für den einzelnen Verbraucher
durchsetzbar bleiben
- dass bestimmte
Bereiche (wie der Bereich des Arbeitsmarktes [Arbeitsagenturen] bzw.
der Markt für Gesundheitsleistungen) aufgrund ihrer besonderen Strukturen
in der Kompetenz der einzelnen Mitgliedstaaten verbleiben
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen speziell durch das
" Herkunftslandsprinzip " nicht de facto ihre Souveränität in diesen
Bereichen verlieren. Vielfach wird am Ende nichts anderes übrig bleiben,
als dort, wo es um den Schutz der Menschen geht, am
" Arbeitsortprinzip " festzuhalten.
Würde man anders
verfahren, würden die Bürger die EU nur als Raum ungebremsten Wettbewerbs
erfahren ; eine massive Abkehr von der Idee der europäischen Einigung
wäre die Folge.

Die
Europäische Union Christlich Demokratischer Arbeitnehmer (EUCDA) besteht
aus 23 Arbeitnehmerorganisationen aus 15 Ländern und ist eine Vereinigung
der Europäischen Volkspartei (EVP).
Verantwortlich:
Elmar Brok MdEP, Präsident
Christoph
Weisskirchen, Generalsekretär


Für
weitere Informationen:
EUCDA
Europäische Union Christlich-Demokratischer
Arbeitnehmer
c/o EVP, Rue du Commerce / Handelsstraat 10
B-1000 Brüssel
E-mail: EUCDA
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