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Brüssel,
14. Januar 2003
auf der Grundlage von Beiträgen zu dieser Arbeitsgruppe sowie basierend auf Diskussionen mit der Arbeitnehmergruppe der EVP/ED Fraktion im EU-Parlament
Zusätzlich zur Charta der Grundrechte ist dem Wertekatalog im Vertrag die Soziale Marktwirtschaft hinzuzufügen.
Es ist klar zu stellen, dass vertragliche Zielbestimmungen für sich selbst keine Kompetenzen begründen. Zuständigkeiten der EU müssen erkennbar sein. Diese Voraussetzungen erfüllen allgemeine Vertragsziele nicht. Daher sind analog zur Umweltpolitik, Volksgesundheit und Verbraucherschutz in den Artikeln 6 und 95 des EU-Vertrages Bestimmungen aufzunehmen, die die notwendigen und gemeinschaftlichen Prinzipien des Europäischen Sozialmodells verankern. Vor diesem Hintergrund sind in einem Zielkatalog analog zum bestehenden Artikel 2 des EG-Vertrages aufzunehmen:
Entsprechend der Wirtschaftspolitik sollte auch die Sozialpolitik als eine Politik von gemeinsamen Interesse angesehen werden, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Sozialpolitik in den Bereichen stärker als bisher miteinander zu koordinieren, die die Verwirklichung eines europäischen Binnenmarkts behindern. Effiziente und demokratische Beschlussfassungsprozeduren setzen voraus, dass die qualifizierte Mehrheitsentscheidung zum Grundprinzip für legislative Entscheidungen wird und dass das Mitbestimmungsverfahren auch für alle Bereiche der Sozialpolitik und der europäischen Beschäftigungspolitik angewandt wird. Was die sozialen Sicherungssysteme betrifft wäre aufgrund der historisch gewachsenen Vielfalt eine zentrale europäische Koordinierung fehl am Platz. Allerdings kann es auch hier zu einem europäischen Mehrwert führen, wenn die EU-Mitgliedstaaten noch stärker als bisher zusammenarbeiten. Ziel müssen zunächst praktische Regelungen sein, die die grenzüberschreitende Mobilität weiter erleichtern. Deshalb ist mit Blick auf die sozialen Sicherungssysteme, aber auch (wie in Lissabon vereinbart) mit Blick auf die Bekämpfung der Armut die Methode der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in den Vertrag aufzunehmen. Was Bereiche wie die grenzüberschreitende Mobilität betrifft, ist das Verfahren der qualifizierten Mehrheit im Rat und der Mitentscheidung des Europäischen Parlaments auch auf Fragen der Sozialen Sicherungssysteme anzuwenden.
Die Methode der offenen Koordinierung ist für die EU ein flexibles Instrument, um sich verändernden Gegebenheiten durch 'benchmarking' und dem Austausch von Informationen über 'best-practice' ohne Verzögerung vorzubeugen. Dieses Instrument kann nicht angewandt werden um gesetzlich bindende Beschlüsse zu fassen. Die Wahl der Methoden und die Möglichkeit, diese in jedem Politikbereich unterschiedlich anzuwenden, sollte frei und transparent bleiben; das Europäische Parlament muss hierbei seine demokratische Rolle spielen können. Aus diesen Gründen ist es nicht notwendig, diese Prozedur im Vertrag festzulegen.
Mit Blick auf einen Politikansatz, der auf ehrgeizige Ziele der Europäischen Union wie Vollbeschäftigung, die Förderung eines hohen Grades an sozialem Schutz wie auch die Förderung wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts abzielt (wie in Artikel 3 des Vorentwurfs des Verfassungsvertrags angestrebt), müssen Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft eine Strategie der besseren Koordination ihrer Politiken entwickeln und verfolgen. In jedem Handlungsbereich (Wirtschafts-, Währungs-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik) muss die geeignete Methode und das geeignete Verfahren angewandt werden um das Potential an Wachstum und Beschäftigung zu vergrößern. Qualität der allgemeinen Dienste: Der Zugang zu Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ist für den regionalen und sozialen Zusammenhang unabdingbar. Diesen Zugang ohne Vorbehalt der Frage des Eigentums zu sichern ist ein Teil des Europäischen Sozialen Modells. Diese Prinzipien sind in Artikel 16 und 295 EG-Vertrag niedergelegt. Die Resolution des Europäischen Parlaments mit Blick auf "Dienste von Allgemeinem Interesse" besagt, dass eine Änderung von Artikel 16 EG-Vertrag nicht notwendig ist, um größere legale Sicherheit und Klarheit zu ereichen. Über-Regulierung in den Bereichen der Dienste von allgemeinem Interesse würde zu verringerten Möglichkeiten für die Anbieter führen; dies würde wiederum verringerte Vorteile für Bürger und Steuerzahler bedeuten. Allerdings sollte die Europäische Union die Entwicklung dieses Sektors verfolgen, um für die Bürger folgende Dienste zu sichern: So weit die nachgelagerte Gesetzgebung wie der anvisierte Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie betroffen ist
sehen Sie bitte Antwort auf Frage 3
Die Bedeutung des Sozialen Dialogs sollte in Titel VI des künftigen Verfassungsvertrags betont werden, der das demokratische leben in der Union behandelt. In Übereinstimmung mit den Prinzipien horizontaler Subsidiarität, müssen die bestehenden Rechte wie in den Artikeln 137.4, 138 und 139 des Vertrags definiert erhalten bleiben, die den Sozialpartnern die Möglichkeit geben, Bestimmungen und Verträge auszuhandeln, die dann den Rahmen für Europäisches Gesetz bilden. In diesem Verfahren sollte zukünftig das Europäische Parlament den gleichen Status haben wie der Rat. Die Mängel des Vertrags in bezug auf grenzüberschreitende Gewerk-schaftsrechte müssen dadurch behoben werden, dass die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wie auch das Recht auf Kollektivmaßnahmen und die Autonomie der Sozialpartner auf europäischer Ebene garantiert wird. Artikel 137, der die Themen 'Streik' und 'Aussperrung' behandelt, muss entsprechend verändert werden. Mit Blick auf die
Förderung des Sozialen Dialogs muss sichergestellt werden, dass allen
anerkannten Europäischen Sozialpartner - ob sie nun spezielle Sektionen
/ Branchen vertreten oder ob sie nun über solche Kategorien hinausgehen
- der Zugang sowohl zu dem bestehenden institutionalisierten Anhörungsrecht
als auch zu entsprechenden Ressourcen wissenschaftlicher Unterstützung
(permanente europäische Sozialpartnerinfrastruktur) gewährt wird.
Kirchen, Sozialpartner und Nichtregierungsorganisationen haben das Recht angehört zu werden und zu Vorschlägen, die ihre spezielles Handlungsgebiet betrifft, Stellung zu beziehen; diese Stellungnahmen sollten im Beschlussfassungsprozess berücksichtigt werden. Diese Rechte können nur dann wahrgenommen werden, wenn die jeweilige Organisationen ein hohes Maß an Repräsentativität aufweist. Auf dieses Verfahren sollte in Titel VI Artikel 34 des Vorentwurfs des Verfassungsvertrags hingewiesen werden. ****
Verantwortlich:
Elmar Brok MdEP, Präsident Für weitere Informationen: EUCDA
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